Solid Systems Germany GmbH
Carl-Benz-Str. 3
48734 Reken
(Im Folgenden „SSG“ genannt)
§1 Allgemeines
1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von SSG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller Verträge, die SSG mit seinen Vertragspartner (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer gem. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn SSG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn SSG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
1 Alle Angebote von SSG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte
Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann SSG innerhalb von einem Monat nach Zugang annehmen.
2 Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen SSG und Auftraggeber ist die Auftragsbestätigung von SSG, die auf den Informationen basiert, die der
Auftraggeber SSG bis zu diesem Zeitpunkt übermittelt hat.
3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
4 Angaben von SSG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
5 SSG behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von SSG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von SSG diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von SSG zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, kann SSG die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen die Preise von SSG beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn SSG ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt hat.
3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang SSG. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen, soweit der Auftraggeber ein Unternehmer ist; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5 SSG ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von 25 % bei Vertragsschluss zu verlangen.
6 SSG ist über § 3 Abs. 5 hinaus berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
7 Der Auftraggeber darf nur dann eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 4 Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang
1 Die Ausführung bzw. Lieferung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca. fünf Wochen nach Vertragsschluss, es sei denn, dass SSG sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Die Ausführungs- bzw. Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung von SSG beim Auftraggeber, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat.
2 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außer-gewöhnlicher und unverschuldeter Umstände,
z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,
Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn SSG an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungs- bzw. Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht dem SSG ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird SSG von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei.
Sofern die Ausführungsverzögerung länger als zwei Wochen dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird SSG von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich der SSG nur berufen, wenn SSG den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer SSG gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
3 SSG ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4 Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Auftraggeber am Tag der Abnahme des Werks über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können. Wird von SSG keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
5 Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist die Niederlassung von SSG. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung von SSG. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen von SSG, wobei SSG nicht verpflichtet ist, die gunstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Auftraggebers, wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
6 Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Lagerung hat der Auftraggeber zu tragen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden, Eigentum von SSG.
2 Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert versichern.
3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat SSG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die SSG gehörenden Waren erfolgen.
4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist SSG berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; SSG ist vielmehr berechtigt lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf SSG diese Rechte nur geltend machen, wenn SSG dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer gem. § 14 BGB gelten abweichend von Art. 5 Absatz 1 die folgenden Absätze 6 bis 7:
(6) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich SSG das Eigentum an den verkauften bzw. gelieferten Waren vor.
(7) Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von SSG gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei SSG als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt SSG Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen
Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von SSG gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an SSG ab. SSG nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben SSG ermächtigt. SSG verpflichte sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen SSG gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann SSG verlangen, dass der Auftraggeber SSG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
§ 6 Mängelansprüche des Auftraggebers
1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) zu überprüfen und diese innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SSG für den nicht angezeigten
offensichtlichen Mangel ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
2 Die Mängelansprüche des Auftraggebers als Kaufmann setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist SSG hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SSG für den nicht angezeigten Mangel
ausgeschlossen.
§ 7 Sonstige Haftung
1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet SSG bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2 Auf Schadensersatz haftet SSG, d.h. die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SSG nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit SSG einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn SSG die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 8 Rücktritt
1 SSG ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:
- wenn der Auftraggeber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat,
- aufgrund eines von SSG nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist oder der Lieferung
mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
2 SSG wird den Auftraggeber unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich erhaltene Gegenleistungen an den Auftraggeber erstatten, wenn SSG vom Vertrag zurücktritt.
3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand
1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen SSG und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingendes internationales Verbraucherschutzrecht entgegensteht. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Art. 5 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
2 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von SSG. SSG ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.